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   BSG, 30.01.1969 - 5 RKnU 13/68   

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https://dejure.org/1969,5445
BSG, 30.01.1969 - 5 RKnU 13/68 (https://dejure.org/1969,5445)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1969 - 5 RKnU 13/68 (https://dejure.org/1969,5445)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1969 - 5 RKnU 13/68 (https://dejure.org/1969,5445)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schwerverletztenrente - Erhöhung der Verletztenrente - Vollrente - Berechnung der Kinderzulage

Papierfundstellen

  • BSGE 29, 126
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 16.02.1968 - 7 RAr 32/67

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung der Unfallteilrente - Anrechnung des

    Auszug aus BSG, 30.01.1969 - 5 RKnU 13/68
    Es wäre an sich zwar denkbar, bei der nach 5 587 Abs° 1 RVG gewährten Rente zwischen dem nach der NdE festgestellten Rententeil und dem aus sozialen Gründen aufgestockten Rententeil zu unterscheiden (vgl° Urteil des ?, Sen° zu EUR 587 Abs, 2 EVO - BSG 27, 297) und nur den erstgenannten Teil als "die Verletztenrente" im Sinne des letzten Satzteils des 5 585 Abs° 4 BVD anzusehen; eine solche Konstruktion ist aber - wie obenausgeführt - weder nach Wortlaut und Systematik noch nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten°.
  • BGH, 19.10.1982 - VI ZR 238/80

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen eines dem Verletzten zu

    Nach wie vor gilt: Kinderzuschuß wie Kinderzulage werden als Bestandteil der dem Versicherten wegen Einbußen in seiner Erwerbsfähigkeit zustehenden Verletztenrente (§§ 580 ff RVO) bzw. der Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§§ 1253 ff RVO) gewährt (für den Kinderzuschuß: vgl. BSG 10, 131, 133; weitere Nachweise im Senatsurteil vom 13. Februar 1975 = aaO; für die Kinderzulage vgl. BT-Drucks. IV/938 S. 13; BSG 29, 126, 127; 42, 107, 108 = "Akzessorietät").

    Durch diese Leistungen tritt die Sozialversicherung für den Unterhalt der Kinder ein, weil "mit der Unfähigkeit des Versicherten, den eigenen Unterhalt zu erwerben, die Unfähigkeit verbunden ist, selbst für den Unterhalt der Kinder zu sorgen" (BSG 29, 126, 127 f; vgl. ferner BSG 44, 147, 150; 45, 67, 71; BSG SozR 2200 RVO § 1262 Nr. 14 m.w.Nachw.).

  • BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66

    Teilrentenerhöhung - Anspruch auf Vollrente - Erwerbsunfähigkeit -

    Die Leistung nach § 587 Abs. 1 RVO stellt, wie eingangs bereits zum Ausdruck gebracht und in dem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1969 (BSG 29, 126 ff = SozR Nr. 1 zu § 583 RVO) insoweit zutreffend dargelegt ist, nicht nur wegen ihrer Einreihung in den Abschnitt "Renten an Verletzte" (§§ 580 bis 588 RVO), sondern auch ihrem Wesen nach eine Verletztenrente dar.
  • BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66
    Rentenbezügen aus den Rentenversicherungen (@ 1278 EVO; 5 55 AVG; @ 75 EKG) grundsätzlich unberührt geblieben° Die Unterscheidung zwischen den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die ungekürzt bleiben, und den sich bei Anwendung der Ruhensvorschriften verringernden Bezügen aus den Rentenversicherungen steht mit dem Nillen des Gesetzgebers, dem Verletzten die Vollrente ungeschmälert zukommen zu lassen, deshalb im Einklang, weil kein praktisches Bedürfnis besteht, die Anwendung der angeführten Vorschriften aus der Rentenversicherung auszuschließen" Die Erklärung hierfür ist darin zu finden, daß der Anspruch auf die Vollrente nach 5 587 EVO nur begründet sein sollte, wenn der Verletzte in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, also noch nicht als Rentner aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und deshalb ein gleichzeitiger Leistungsbezug aus % 587 RVO und den Rentenversicherungen für längere Zeit nicht in Betracht kommt, Daraus, daß dem Gesetzgeber bei der Regelung in Abs" 2 des 5 587 RVO ein besonderer Schutz der unter 5 76 AVAVG, neuerdings @ 103 AFG, fallenden Arbeitnehmer ("Arbeitslose") vorgeschwebt hat, folgt entgegen der vereinzelt vertretenen Ansicht (Vellmar in BG 1966, 269) ind ssen nicht, daß der Begriff "ohne Arbeitseinkommen" an dem Recht des AVAVG bzw, des nunmehr geltenden AFG zu orientieren wäre, Dieser Ansicht stünde schon entgegen, daß sich der Anwendungsbereich des @ 587 Abs° 1 RVO nicht auf Arbeitnehmer LS° des @ 76 AVAVG bzw, 5 103 AEG beschränkt, Für eine Begriffsidentität zwischen "arbeitslos" ("ohne Arbeitseinkommen") i S" der gesetzlichen Unfallversicherung und "arbeitslos" ioso des Rechts der Arbeitslosenversicherung ist daher kein Raum° Die Auffassung, der Anspruch auf die Erhöhung der Teilrente nach @ 587 RVO stehe nur einem Verletzten zu, der in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, findet des weiteren eine wesentliche Stütze in dem rechtssystematischen Zusammenhang, in den diese auSzulegende Vorschrift gestellt ist° Die Leistung nach % 587 Abs° l EVO stellt, wie eingangs bereits zum Ausdruck gebracht und in dem Urteil des 50 Senats des Bundessozialgerichts vom 30, Januar 1969 (BSG 29, 126 ff : SozR Nr" 1 zu 5 583 RVO) insoweit zutreffend dargelegt ist, nicht nur wegen ihrer Einreihung in den Abschnitt "Rentenan Verletzte" (@@580 bis 588 EVO), sondern auch ihrem Wesen nach eine Verletztenrente dar, Ebenso wie die in $ 581 RVG normierte Rente bezweckt auch sie einen Schadensausgleich, dessen Berechnung im Ergebnis dem das We- Unfallversicherung.
  • BSG, 27.08.1968 - 2 RU 171/65
    nach nur einem Verletzten zu, der in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, ' findet des weiteren eine wesentliche Stütze in dem rechtssystematischen Zusammenhang, in den diese auszulegende Vorschrift gestellt ist" Die Leistung nach 5 587 Abso 4 EVO stellt, wie eingangs bereits zum Ausdruck gebracht und in dem Urteil des 5" Senats des BSG vom 500 Januar 1969 (BSG 29, 126 ff : SozR Nr" 1 zu 5 585 EVO) insoweit zutreffend dargelegt ist, nicht.
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